Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der IGN Hopfenvermarktungs- und Vertriebs GmbH

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für zukünftige Verträge und Lieferungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, wurde:

 

1. Angebote

Alle unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, im Angebot wird eine Bindungsfrist genannt.

 

2. Preise

Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Preise sind ab Lager. Der Preis basiert auf den derzeitigen Kosten für Zölle, Frachten, Versicherungen sowie Aufbereiten und Packen von Hopfen.

 

3. Zahlungen

Zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Rechnungsstellung nach Abruf der Ware, jedoch ist der Kaufpreis bis spätestens 01. April nach dem jeweiligen Erntejahr fällig. Bei Freihopfenkäufen gelten die jeweiligen Bedingungen, die in der Auftragsbestätigung vereinbart werden.  Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner.

 

4. Kühlhauskosten

Ab dem 01. April nach dem jeweiligen Erntejahr werden Kühlhauskosten von 10,-€ je Palette und Monat fällig. Diese Kosten werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Bei Freihopfenkäufen kann die Ware bis zu 4 Wochen nach Bereitstellung kostenfrei eingelagert werden, danach werden Kühlhauskosten von 10,-€ je Palette und Monat fällig.

 

5. Lieferungen

Lieferungen erfolgen nur palettenweise. Der Vertragspartner hat die Ware im jeweiligen Lager selbständig abzuholen oder falls die IGN die Lieferung veranlasst, die Kosten dafür zu übernehmen. Wird eine Abweichung bei individualvertraglichen Verkäufen durch Nennung eines Liefercodes vereinbart, gelten dabei die vereinbarten Incoterms der aktuellen Fassung.

 

6. Liefermenge

Eine geringfügige Mengenabweichung von bis zu fünf Prozent des Nettogewichts der Vertragsmenge bzw. Teilliefermenge ist zulässig und gilt nicht als Sachmangel.

 

7. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt befreit uns von der Lieferpflicht. Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Der höheren Gewalt steht es auch gleich, wenn unsere Lieferanten uns nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang beliefern. In diesen Fällen kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt Eigentum der IGN bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware – gleichgültig in welchem Zustand – so tritt er bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihm, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.

 

9. Gewährleistung und Haftung

Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Erkennbare, offene Mängel sind spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Empfang schriftlich zu rügen. Andere, verdeckte Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist die Ware mangelhaft, kann der Besteller Ersatz verlangen. Wird der Mangel nicht durch Ersatzlieferung behoben, kann der Besteller Erstattung des Kaufpreises für die mangelhaften Teile verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz, vor allem für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Ursache auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht, die uns zuzurechnen sind.

 

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist Wolnzach-Niederlauterbach.

 

11. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) behandelt und gespeichert.

 

12. Schlussbestimmungen

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen und/oder Vertragslücken sollen die gesetzlichen Bestimmungen gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommen. Falls im Hopfenliefervertrag andere Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart wurden, gelten diese.